Die Möglichkeit, eine (nachträgliche) Gesundheitsverschlechterung im Rahmen des Verfahrens gegen den eine GdB-Erhöhung versagenden Bescheid geltend zu machen, entfällt nicht durch die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Neufeststellungsverfahrens.
Beide Verfahren sind eigenständig und schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich funktions- und bereichsspezifisch (vgl BSG vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 26).
Dementsprechend darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren gegen den eine GdB-Erhöhung ablehnenden Bescheid nicht mit der Begründung versagt werden, die nachträgliche Gesundheitsverschlechterung könne außergerichtlich in einem Neufeststellungsverfahren geltend gemacht werden.
Zum Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe ablehnt und "im selben Atemzug" die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG anordnet.
Thüringer Landessozialgericht 5. Senat
19.04.2022
L 5 SB 1045/21 B